Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart gelangte in seinen Erwägungen zum Schluss, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt die Aussichtslosigkeit bereits bei der Mandatierung am 24. Februar 2011 hätte bekannt sein müssen, habe er doch über die schriftliche Abmahnung vom 15. Januar 2011 und den Zahlungsbefehl verfügt, wo mit der Begründung, es sei kein Vertrag vorhanden, Rechtsvorschlag erhoben worden sei. In diesem Zeitpunkt sei auch bekannt gewesen, dass C. sel. verstorben sei und seine gesetzlichen Erben die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hätten.