Unter diesen Voraussetzungen seien anwaltliche Bemühungen bestimmt angezeigt gewesen und die Aussichtslosigkeit beziehe sich einzig auf die Eintreibbarkeit eines gerichtlich zugesprochenen Betrags. Im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die damit verbundenen rechtlichen Abklärungen machte er ein Anwaltshonorar von Fr. 2'632.65 geltend, basierend auf einem Honorar nach Zeitaufwand von 11 Stunden 50 Minuten à Fr. 200.--, Barauslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer.