Leider sei diese Entwicklung zu Beginn seiner Tätigkeit nicht voraussehbar gewesen, habe doch unbestrittenermassen ein faktisches Mietverhältnis bestanden, ohne dass Mietzinsen bezahlt worden seien. Unter diesen Voraussetzungen seien anwaltliche Bemühungen bestimmt angezeigt gewesen und die Aussichtslosigkeit beziehe sich einzig auf die Eintreibbarkeit eines gerichtlich zugesprochenen Betrags.