Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bezirksgerichtspräsident gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGzZPO bereits zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen könne. In diesem Fall scheine dies zwingend, wäre der Gesuchsteller doch nicht in der Lage, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen, da sich bereits vorprozessual komplizierte Fragen, insbesondere betreffend Passivlegitimation, stellen würden.