{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-498_2011-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_498_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_498", "Checksum": "ae187ac7ed162bcd306a9698e2af5fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.12.2011 ERZ 2011 498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:01:24", "Checksum": "8bdb31cc128a34e459ccb994038e80f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n Seite 10 — 12\ndes Gesuch nach dem Gesagten abweisen müssen, wie er dies in seinem\nSchreiben vom 19. Oktober 2011 an Rechtsanwalt Schütt auch in Aussicht gestellt\nhat. Stattdessen hat die Vorinstanz in den Erwägungen wohl die anfängliche\nAussichtslosigkeit festgestellt, sodann aber trotzdem eine Entschädigung für einen\nAufwand von 3 Stunden zugesprochen, was grundsätzlich aufgrund vorstehender\nErwägungen nicht notwendig gewesen wäre. Da dieser Punkt indessen nicht\nangefochten wurde, hat es damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist somit\nbereits aus den dargelegten Gründen abzuweisen.\n\ne. Selbst wenn indessen eine Entschädigung für vorprozessuale Abklärungen\nzu den Aussichten eines gerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt wäre, wäre der\nBeschwerde kein Erfolg beschieden. Wie bereits ausgeführt, können vom\nAufwand von gut 7 Stunden bis zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege vom Staat infolge fehlender Voraussetzungen für eine rückwirkende\nBewilligung nur 1.5 Stunden honoriert werden. Dazu kommen die 3 Stunden,\nwelche die Vorinstanz Rechtsanwalt Schütt vergüten wird. Ein Aufwand von 8.5\nStunden (3 h vom Staat bezahlt, 5.5 h bis am 9. März 2011 dem Klienten in\nRechnung zu stellen) reicht aber ohne weiteres aus, um die Erfolgsaussichten in\neinem wenig komplexen Fall abzuklären. Eine zusätzliche Entschädigung wäre\nsomit auch unter diesem Blickwinkel nicht gerechtfertigt.\n\n4. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nEntgegen dessen Auffassung (act. A.01, S. 9) ist das Beschwerdeverfahren\ngemäss Art. 121 ZPO nicht unentgeltlich. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist die Bestimmung von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das\nBeschwerdeverfahren nämlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts\n5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 6).\n\n5. Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das\nvorliegende Beschwerdeverfahren, da die Beschwerde aus den vorstehend\ndargelegten Gründen von vornherein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO).\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das\nBeschwerdeverfahren wird abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten\nvon A..\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an\ndas Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden,\nwenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.\nAndernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.\nBGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht\nschriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise\neinzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren\nVoraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,\n72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}