{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-498_2011-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_498_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_498", "Checksum": "ae187ac7ed162bcd306a9698e2af5fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.12.2011 ERZ 2011 498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:01:24", "Checksum": "8bdb31cc128a34e459ccb994038e80f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n\n\nSeite 8 — 12\n2010, N 7 zu Art. 119 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober\n2011, E. 3.b). Von der Praxis akzeptiert – und nicht als eigentliche Rückwirkung\nbetrachtet – wird indessen der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des\nGesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für\neine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift einschliesslich einer\nkurzen Instruktionsverhandlung verbunden mit den notwendigen kurzen\nAbklärungen, soweit dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung\nliegt (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO; Norbert Brunner, Die\nunentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter\nbesonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des\nKantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 160).\nGrundsätzlich wird die unentgeltliche Rechtspflege aber erst mit Wirkung ab\nGesuchseinreichung gewährt (Emmel, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO mit\nHinweisen).\n\nc. Legt man diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, so ergibt sich\naufgrund der Honorarnote zunächst, dass Rechtsanwalt Schütt das Mandat\nbereits am 22. Februar 2011 übernommen, indessen das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung erst am 9. März\n2011 eingereicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde bereits ein Zeitaufwand für\nBesprechungen mit dem Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc.\nvon über 7 Stunden notiert, wobei der darin enthaltene Aufwand für das 3-seitige\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wesentlich ins\nGewicht fallen konnte. Eine zeitliche Dringlichkeit für die vor Einreichung des\nGesuchs vorgenommenen Tätigkeiten ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch\nnicht geltend gemacht. Ein Grund für eine rückwirkende Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege fehlt somit, so dass bis zum 9. März 2011 lediglich\n1.5 Stunden für eine erste Besprechung und die Verfassung des entsprechenden\nGesuchs berücksichtigt werden können.\n\nd. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart ist in seinen Erwägungen\nzum Schluss gekommen, dass von Anfang an keine realistischen Aussichten zur\nDurchsetzung des Rechtsanspruchs bestanden hätten. Zu diesem Schluss\ngelangte in seinem Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom\n21. Oktober 2011 grundsätzlich auch der Rechtsvertreter von A. selbst, wobei er\ndie Aussichtslosigkeit dahin differenzierte, dass lediglich die „Eintreibbarkeit“ eines\ngerichtlich erstrittenen Betrags aussichtslos sei. Zur Prüfung der Aussichten der\nDurchsetzung eines Rechtsanspruchs gehört nun aber ohne weiteres auch die\nPrüfung der Inkassomöglichkeiten. Liegt von vornherein auf der Hand, dass ein\n\nSeite 9 — 12\nallenfalls gerichtlich zugesprochener Betrag aufgrund fehlender Mittel bei der\nGegenpartei nie wird eingetrieben werden können, so ist auch auf das\nKlageverfahren selbst zu verzichten. Bei der Prüfung der Prozessaussichten ist\nnämlich nach Lehre und Rechtsprechung massgebend, ob eine Partei, die über\ndie nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem\nProzess entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf\neigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen\nkönnen, weil er sie nichts kostet (Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO; Huber,\na.a.O., N 56 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Jent-\nSørensen, a.a.O., N 33 zu Art. 117 ZPO je mit Hinweisen). Erkennt eine Partei\nfrühzeitig, dass das Inkasso des allenfalls erstrittenen Betrags faktisch unmöglich\nist, wird sie sich zweifelsohne dagegen entscheiden, die Kosten des\nvorangehenden Prozesses zu finanzieren und den Verlust durch Gerichts- und\nAnwaltskosten noch zu vergrössern.\n\nSchon das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. März 2011 bietet nun\nhinreichende Anhaltspunkte, dass die Eintreibung eines gerichtlich\nzugesprochenen Betrags stark in Frage gestellt war. Die Akten lassen sogar den\nSchluss zu, dass das Prozessrisiko für das Gerichtsverfahren selbst sehr hoch\nwar. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass C. in den Räumlichkeiten\nvon A. eine Schreinerei betrieben und anfänglich (im Jahr 2006/07) monatlich\ngewisse Mietbeträge überwiesen hat. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht\nindessen nicht. Völlig ungeklärt ist, ob, wann und unter welchen Bedingungen die\nB. GmbH diesen behaupteten Mietvertrag übernommen hat. Bereits zur Zeit der\nGesuchseinreichung war A. bekannt, dass die Erbschaft von C. offenbar von allen\nErben ausgeschlagen worden ist, was ohne Zweifel auf eine Überschuldung des\nNachlasses schliessen lässt. Aber auch hinsichtlich der B. GmbH mussten in\nBezug auf deren Finanzkraft bei A. die Alarmglocken läuten. Gemäss\nHandelsregisterauszug vom 1. März 2011 musste über diese Firma bereits im\nJahre 2008 der Konkurs eröffnet werden, welcher allerdings im September 2008\nwiderrufen wurde. Nicht zuletzt auch die enge Verbindung der B. GmbH zum wohl\nüberschuldeten C. hätte den Rechtsvertreter prioritär zu einer kurzen Überprüfung\nder finanziellen Situation der Firma veranlassen müssen, was offenbar nicht\ngeschah. Unter diesen Umständen kann aber davon ausgegangen werden, dass\nA. das beschriebene Prozess- und Inkassorisiko nicht eingegangen wäre, wenn er\ndie entsprechenden Kosten selbst hätte übernehmen müssen.\n\nBeurteilt man aber die Prozess- und Inkassoaussichten als bereits im Zeitpunkt\ndes Gesuchs aussichtslos, so hätte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart\n\n"}