{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-498_2011-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_498_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_498", "Checksum": "ae187ac7ed162bcd306a9698e2af5fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.12.2011 ERZ 2011 498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:01:24", "Checksum": "8bdb31cc128a34e459ccb994038e80f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n Seite 6 — 12\n321 E. 2.a S. 324 f.). Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung geht indessen\nüber diesen Grundsatz hinaus und sieht in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO die Bestellung\neines unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits zur Vorbereitung des Prozesses vor\nbzw. eröffnet in Art. 119 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit zu stellen. Mit\ndieser Ausweitung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf\nvorprozessuale Handlungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den\nGesetzgeber stellen sich heikle Abgrenzungsfragen. Insbesondere ist zu klären,\nwie eng der Bezug zu einem späteren gerichtlichen Verfahren sein muss, um die\nMöglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege zu eröffnen. Der Wortlaut des\nGesetzes in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO deutet mit der Formulierung „zur\nVorbereitung des Prozesses“ an, dass sich der Gesetzgeber mit der Ausweitung\nnicht allzu weit vom verfassungsmässigen Grundsatz entfernen wollte. Gedacht\nwurde an die (notwendige) Vorbereitung des Prozesses wie etwa die Erarbeitung\neiner Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren\n(Botschaft ZPO, S. 7302). Soweit sich die Kommentare zur neuen ZPO überhaupt\nzu diesem Thema äussern, teilen sie die Auffassung einer engen Auslegung der\nim Gesetz eingeräumten Möglichkeit der vorprozessualen unentgeltlichen\nRechtspflege. Lukas Huber (in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118\nZPO) hält einen derartigen Anspruch für eine Ausnahme und sei nur insoweit zu\ngewähren, als dies für die Vorbereitung des Prozesses notwendig ist (z.B. zur\nErarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames\nBegehren, zur Prüfung der Prozessaussichten oder zur Abklärung der\nZuständigkeit). Prozessfremde, also nicht notwendige Bemühungen seien von der\nunentgeltlichen Rechtspflege selbstverständlich nicht erfasst. Frank Emmel\n(a.a.O., N 12 zu Art. 118 ZPO) hält dafür, die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters für vorprozessuale Tätigkeiten setze voraus, dass der Prozess\nspäter tatsächlich anhängig gemacht und der Verbeiständete als Partei darin\neinbezogen werde. Unter Hinweis auf das AmtlBull StR 2007, S. 513, hält er\nweiter fest, die Prozessvorbereitung beinhalte die Bestimmung der\nProzessaussichten, die Klärung der Fakten und Beweise, das Sammeln und\nBewerten der Dokumentation und die Formulierung der Rechtsbegehren.\nAusgenommen vom Anspruch seien ausserprozessuale Bemühungen eines\nRechtsvertreters wie etwa Vergleichsverhandlungen. Diesen\nMeinungsäusserungen in der Lehre ist gemein, dass alle davon ausgehen, die\nvorprozessualen Bemühungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters müssten in\nengem Zusammenhang mit dem angestrebten Prozess stehen. Dies bedeutet mit\n\nSeite 7 — 12\nanderen Worten, dass der innere Wille der ersuchenden Partei, ihren Anspruch\nauf prozessualem Weg durchzusetzen, grundsätzlich bereits bestehen muss. Dies\nschliesst allerdings einen späteren Entscheid, aufgrund der in der\nProzessvorbereitung gewonnenen Erkenntnisse auf die Klageeinleitung zu\nverzichten, nicht aus. Bei Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege\nbzw. um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters müssen aber\nimmerhin reelle Aussichten bestehen, den Rechtsanspruch gerichtlich\ndurchsetzen zu können. Dies setzt einerseits voraus, dass der Rechtsvertreter –\nwie in jedem Fall der unentgeltlichen Rechtspflege – bereits vor Einreichung des\nGesuchs gewisse Abklärungen betreffend die Prozessaussichten vorgenommen\nhat und zu einem vertretbaren positiven Resultat gekommen ist. Kommt er aber\nnach kurzer Prüfung der Fakten zum Schluss, dass der Prozess aussichtslos\nwäre, so kann er sich diesen Zeitaufwand nicht vom Staat bezahlen lassen.\nVielmehr gehört es zum Berufsrisiko des Anwalts, gewisse Abklärungen für\nMandanten in schlechten finanziellen Verhältnissen vorzunehmen, bei denen die\nGefahr besteht, dass sie später nicht bezahlt werden. Es kann aber nicht sein,\ndass der Staat für jeden Gang eines finanziell minderbemittelten\nRechtssuchenden zum Anwalt von der ersten Stunde an sämtliche Kosten zu\nübernehmen hat, selbst wenn ein allfälliger Prozess aussichtslos ist. Der Anwalt\nhat somit auch im eigenen Interesse den Aufwand für die Abklärung der\nProzessaussichten auf das Notwendigste zu beschränken. Hinsichtlich der\nProzessvorbereitung gilt allgemein, dass der diesbezügliche Aufwand dem\nvorprozessualen Stadium angepasst sein muss. Es sind somit nicht Abklärungen\nin allen Details vorzunehmen. Ob sich der unentgeltliche Rechtsvertreter auf das\nNotwendige beschränkt hat, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters kann somit von vornherein nur in diesem Rahmen erfolgen.\n\nb. Im Weiteren bestimmt Art. 119 Abs. 4 ZPO, dass die unentgeltliche\nRechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann. Die Lehre\nbetont unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung den Ausnahmecharakter\nder Rückwirkung, welche nur infrage kommt, wenn es die zeitliche Dringlichkeit\neiner sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig\nauch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Emmel, a.a.O., N 4\nzu Art. 119 ZPO unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2.f S. 208 f.; Huber, a.a.O., N\n12 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art.\n119 ZPO; Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer, Kurzkommentar zur ZPO, Basel\n\n"}