{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-498_2011-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_498_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_498", "Checksum": "ae187ac7ed162bcd306a9698e2af5fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.12.2011 ERZ 2011 498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:01:24", "Checksum": "8bdb31cc128a34e459ccb994038e80f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n2. Zu Recht hat A. vorliegendenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen\nden vorinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen\nGesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als\naussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise\nabgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller bzw. der bisher\nBegünstigte zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen\ndann in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als\nRechtsbeistand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (Frank\nEmmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 121 ZPO;\nUrteil des Bundesgerichts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.2; Urteil der I.\nZivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 4.b). Ferner wird dem Anwalt\nselbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines\nHonorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (Emmel, a.a.O.,\nN 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006,\nE. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 70 vom 28.\nNovember 2011, E. 1.c).\n\nSeite 5 — 12\n3. A. liess am 9. März 2011 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von\nRechtsanwalt Schütt als unentgeltlichem Rechtsvertreter stellen. Nach Einholung\neiner Stellungnahme bei der kantonalen Steuerverwaltung im Sinne von Art. 12\nEGzZPO und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung (RVzEGzZPO; BR 320.110) wurde über das Gesuch vorerst\nnicht entschieden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, bestanden\nzwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und Rechtsanwalt Schütt\naber verschiedene Kontakte, in denen Letzterer von der Aussichtslosigkeit eines\nKlageverfahrens überzeugt werden sollte. Unter Einreichung seiner Honorarnote\nüber insgesamt Fr. 2'632.65 erklärte Rechtsanwalt Schütt namens von A. mit\nSchreiben vom 21. Oktober 2011 den Rückzug des Gesuchs „mit Wirkung ab\nmorgen“ (act. 2), d.h. ab 22. Oktober 2011. Im Dispositiv des angefochtenen\nEntscheids vom 26. Oktober 2011 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht\nLandquart einerseits das Gesuch als durch Rückzug erledigt ab, andererseits\nsprach er dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für einen\nZeitaufwand von 3 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von\ninsgesamt Fr. 667.45 zu. Aus den Erwägungen wird ersichtlich, dass der\nEinzelrichter das Gesuch grundsätzlich von Anfang an als aussichtslos\nbetrachtete. Gleichwohl wurde für die erforderliche Zeit, um zu dieser Erkenntnis\nzu gelangen, ein Aufwand von 3 Arbeitsstunden entschädigt. Dieser Entscheid ist\nin sich widersprüchlich; insbesondere deshalb, weil darin ohne eigentliche\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trotzdem ein gewisser Zeitaufwand\nfür den Rechtsvertreter des Gesuchstellers entschädigt bzw. weil das Gesuch\ngemäss den Erwägungen eigentlich teilweise gutgeheissen wurde, dies aber im\nDispositiv nicht festgestellt wurde. Im Grunde genommen hat der Rechtsvertreter\nvon A. sein Gesuch – entgegen seiner eigenen Formulierung – denn auch nicht\nzurückgezogen, sondern dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vielmehr\nmitgeteilt, dass auf eine Klageinstanzierung verzichtet werde und deshalb das\nMandat – wenigstens soweit es bezüglich des URP-Verfahrens relevant war – per\n22. Oktober 2011 beendet werde. Das nach Zivilprozessordnung richtige\nVorgehen ist somit im Folgenden aufzuzeigen:\n\na. Von Verfassung wegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen\nvorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Botschaft des Bundesrats zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302; Stefan\nMeichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],\nBasler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 77, Basel 2008, S. 67 ff.; BGE 121 I\n\n"}