{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-498_2011-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_498_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_498", "Checksum": "ae187ac7ed162bcd306a9698e2af5fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.12.2011 ERZ 2011 498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:01:24", "Checksum": "8bdb31cc128a34e459ccb994038e80f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\nDer Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart gelangte in seinen Erwägungen\nzum Schluss, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt die Aussichtslosigkeit\nbereits bei der Mandatierung am 24. Februar 2011 hätte bekannt sein müssen,\nhabe er doch über die schriftliche Abmahnung vom 15. Januar 2011 und den\nZahlungsbefehl verfügt, wo mit der Begründung, es sei kein Vertrag vorhanden,\nRechtsvorschlag erhoben worden sei. In diesem Zeitpunkt sei auch bekannt\ngewesen, dass C. sel. verstorben sei und seine gesetzlichen Erben die\nAusschlagung der Erbschaft erklärt hätten. Mit einem einzigen Telefonanruf bei F.\nals Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B. GmbH\nhätte sich klären lassen, dass C. sel. ein finanzielles Chaos hinterlassen habe,\nwomit die Hinterlegung der Bilanz zur Konkurseröffnung beim\nBezirksgerichtspräsidenten unausweichlich geworden sei. Im Resultat resultiere\nmit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit, dass das Gesuch vom 9. März 2011\nwegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen, wenn es nicht\nzurückgezogen worden wäre. Damit verbleibe noch die Frage, welcher anwaltliche\nAufwand notwendig gewesen sei, um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Das\nVerfassen des Gesuchs mit einem Zeitaufwand von 55 Minuten könne alsdann\ngebilligt werden. Die Erkenntnis betreffend die Aussichtslosigkeit einer Klage sei\noffensichtlich gewesen und habe für einen fachkundigen Rechtsanwalt nur einer\nkurzen Überprüfung bedurft. Dafür hätten zwei Stunden bei Weitem genügt, was\nals grosszügige Bemessung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage\n\nSeite 3 — 12\neingestuft werden könne. Insgesamt resultiere also ein Zeitaufwand von 3\nStunden; hinzu kämen Barauslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.\n\nD. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 11. November 2011\nBeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem\nRechtsbegehren:\n„1. Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 22.02.2011 bis und\nmit 21.10.2011 in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher\nRechtsvertreter zu bestellen für vorprozessuale Aufwendungen für eine\nForderungsklage gegen die B. GmbH, Z., und/oder gegen die\nErbengemeinschaft des C. bestehend aus D., Z., und E., Z..\n2. Die Sache sei zur Festsetzung des Honorars von Thomas Schütt für\ndie Dauer vom 01.03.2011 bis und mit 21.10.2011 an den\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart zurückzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren\nzu Lasten des Kantons Graubünden.\n4. Dem Beschwerdeführer sei sodann das Gesuch um unentgeltliche\nRechtsvertretung für die Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren zu\nLasten des Kantons Graubünden zu bewilligen.“\n\nIm Wesentlichen wird geltend gemacht, das Gesuch sei nur mit Wirkung ab 22.\nOktober 2011 zurückgezogen worden, weshalb der Bezirksgerichtspräsident\nLandquart das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Dauer ab 22.\nOktober 2011 als durch Rückzug erledigt hätte abschreiben müssen. Für die Zeit\ndavor hätte er das Gesuch hingegen gutheissen, ablehnen oder teilweise\nablehnen müssen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand wird\nvorgebracht, die Entwicklung zur Aussichtslosigkeit sei zu Beginn der Tätigkeit des\nRechtsvertreters leider nicht voraussehbar gewesen. Dieser habe zum jeweiligen\nZeitpunkt alle Aufwendungen in guten Treuen geleistet. Wäre die\nAussichtslosigkeit von Anfang an klar gewesen, hätte der Bezirksgerichtspräsident\nLandquart fairerweise sofort einen negativen Entscheid fällen müssen. Das\nZuwarten mit der Entscheidfällung über Monate widerspreche denn auch der ratio\nlegis, wonach rechtssuchende, mittellose Parteien wissen sollten, ob ihre\nAnwaltskosten vom Staat übernommen würden, bevor diese Kosten bereits\nentstanden seien. Insgesamt werde der Aufwand gemäss Honorarnote als\ngerechtfertigt erachtet, namentlich auch mit Blick auf den Streitwert von Fr.\n44'550.-- nebst Zinsen.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weitergehenden\nAusführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend\neingegangen.\n\nSeite 4 — 12\nII. Erwägungen\n\n1.a. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die\nAblehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art.\n121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b ZPO und Art. 7 des Einführungsgesetzes zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das\nKantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich\ngemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10\nTagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet\neinzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2\nund 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. Oktober 2011 und wurde\nA. am 31. Oktober 2011 mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 11.\nNovember 2011 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen\nFormerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist.\n\nb. Da der massgebliche Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet, entscheidet\ndas Kantonsgericht von Graubünden über die vorliegende Beschwerde in\neinzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).\n\n"}