{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-498_2011-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_498_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4e46dd59ee428efe8fd8595440b927490e16cf79bcdd98b76872db0ec6e2350d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_498", "Checksum": "ae187ac7ed162bcd306a9698e2af5fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 498"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.12.2011 ERZ 2011 498"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:01:24", "Checksum": "8bdb31cc128a34e459ccb994038e80f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.12.2011 ERZ 2011 498\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 08. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 498 20. Dezember 2011\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Brunner\nAktuar Pers\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt,\nTruoch Serlas 3, 7500 St. Moritz,\ngegen\nden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 26. Oktober\n2011, mitgeteilt am 31. Oktober 2011, in Sachen des Beschwerdeführers,\n\nbetreffend unentgeltliche Rechtspflege,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Gesuch vom 9. März 2011 gelangte Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas\nSchütt als Vertreter von A. an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und\nbeantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der\nunentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren gegen die B. GmbH und/oder\ngegen die Erbengemeinschaft des C., bestehend aus D. und E., betreffend\nForderung aus „Mietvertrag“. Dabei wurden die folgenden Rechtsbegehren\ngestellt:\n„1. Es sei dem Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des\nUnterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, je auf\nKosten des Kantons Graubünden.\n2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei bereits zur\nVorbereitung des Prozesses zu bewilligen.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der\nBezirksgerichtspräsident gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art.\n12 Abs. 1 EGzZPO bereits zur Vorbereitung des Prozesses einen unentgeltlichen\nRechtsbeistand bestellen könne. In diesem Fall scheine dies zwingend, wäre der\nGesuchsteller doch nicht in der Lage, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe\ndurchzusetzen, da sich bereits vorprozessual komplizierte Fragen, insbesondere\nbetreffend Passivlegitimation, stellen würden.\n\nB. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas\nSchütt den Rückzug des Gesuchs vom 9. März 2011 „mit Wirkung ab morgen“ und\nbat um Abschreibung des Verfahrens. Da die B. GmbH mit einer\nWahrscheinlichkeit von 99 % die Bücher deponieren werde, sobald die\nBuchhaltung erstellt sei, sei das Verfahren aussichtslos geworden. Als ebenso\naussichtslos erweise sich eine Klage gegen die Erben von C., weil diese die\nErbschaft ausgeschlagen hätten. Leider sei diese Entwicklung zu Beginn seiner\nTätigkeit nicht voraussehbar gewesen, habe doch unbestrittenermassen ein\nfaktisches Mietverhältnis bestanden, ohne dass Mietzinsen bezahlt worden seien.\nUnter diesen Voraussetzungen seien anwaltliche Bemühungen bestimmt\nangezeigt gewesen und die Aussichtslosigkeit beziehe sich einzig auf die\nEintreibbarkeit eines gerichtlich zugesprochenen Betrags. Im Zusammenhang mit\nseinen Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die damit\nverbundenen rechtlichen Abklärungen machte er ein Anwaltshonorar von Fr.\n2'632.65 geltend, basierend auf einem Honorar nach Zeitaufwand von 11 Stunden\n50 Minuten à Fr. 200.--, Barauslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer.\n\nSeite 2 — 12\nC. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2011, mitgeteilt am 31. Oktober 2011,\nerkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart wie folgt:\n„1. Das Gesuch vom 9. März 2011 um Erteilung der Bewilligung zur\nunentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt\nabgeschrieben.\n2. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt wird zulasten der Gerichtskasse\nfolgendes Honorar ausbezahlt:\nHonorar nach Zeitaufwand (3 Std. à Fr. 200.00) Fr. 600.00\nBarauslagen (3% von Honorar) Fr. 18.00\nZwischentotal Fr. 618.00\n8% Mehrwertsteuer Fr. 49.45\nTotal Fr. 667.45\n3. Für die Ausfertigung dieses Entscheids werden keine Gerichtskosten\nerhoben.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\n"}