1. Auf die Beschwerde von X. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt Fortunat Schmid wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Abschreibungsentscheides aufgehoben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos wird auf Fr. 1446.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt, welche Rechtsanwalt Fortunat Schmid aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prätti-gau/Davos auszubezahlen ist. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.