Aufgrund der festgestellten Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist diese Entschädigung vom Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Schmid auszubezahlen (Art. 108 ZPO; PKG 2004 Nr. 11 S. 69 ff., insb. S. 72 ff. E. 7). 8. Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist nicht einzutreten, da X. zur Beschwerdeführung gar nicht legitimiert ist. Die Beschwerde von X. war somit von vornherein offensichtlich aussichtslos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt