Ein Gesamtaufwand von 3 Stunden trägt den sich stellenden Fragen hinreichend Rechnung. Da der Beschwerdeführer nur knapp zur Hälfte obsiegt, wäre eine aussergerichtliche Entschädigung für die Hälfte ihres Zeitaufwandes zum Stundentarif von Fr. 240.- zuzüglich 3% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer, d.h. total Fr. 400.45 gerechtfertigt. Davon erhält Rechtsanwalt Schmid 50% als Umtriebsentschädigung, somit Fr. 200.-, da er in eigener Sache prozessiert hat (vgl. PKG 2005 Nr. 11). Aufgrund der festgestellten Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist diese Entschädigung vom Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Schmid auszubezahlen (Art.