Seite 8 — 10 Verfahrensfehlers der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 ZPO; PKG 2004 Nr. 11). 7. Was die aussergerichtliche Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren betrifft, macht Rechtsanwalt Schmid insgesamt 5.25 Stunden geltend (siehe Honorarnote vom 26. August 2011). Dies erscheint für die einfache Frage der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters als überhöht, zumal darin auch zusätzlich offensichtlich unzutreffende und unnötige Ausführungen erfolgten (siehe oben).