121 ZPO bei Ablehnung oder Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung. Gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist entweder das für die Anfechtung des Hauptentscheids bestehende Rechtsmittel oder – wie im vorliegenden Fall bei alleiniger Anfechtung des Kostenpunkts – die Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegeben. Diese ist nicht a priori unentgeltlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.- gehen bei diesem Ausgang je zur Hälfte zulasten des Beschwerdeführers Schmid und des Bezirkgerichts Prättigau/Davos. Letzteres rechtfertigt sich aufgrund des offenkundigen