6. Art. 119 Abs. 6 ZPO bestimmt, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. Huber, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 119 N. 27). Allerdings kommt diese Bestimmung nur im Bewilligungsverfahren selbst bzw. im Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 121 ZPO bei Ablehnung oder Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung.