Aus diesem Grunde entfallen die letzten beiden Positionen von vornherein, da sie bereits das Rechtsmittelverfahren betreffen und allenfalls in diesem Zusammenhang zu entschädigen sind. Sodann ist davon auszugehen, dass X. die Beschwerde an die Vorinstanz selbst erhoben hat und Rechtsanwalt Schmid lediglich am 8. August 2011 eine 5-seitige Beschwerdeergänzung eingereicht hat. Danach entstand für den Rechtsvertreter in diesem Verfahren grundsätzlich kein Aufwand mehr. Für die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einreichung der Rechtsschrift zu Handen der Vorinstanz wird einschliesslich Besprechungen und Studien der Rechtslage ein Zeitaufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht.