Seite 7 — 10 gemachten Aufwandspositionen (vgl. dazu BGE 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 und 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009). In Rechnung gestellt werden dürfen nur Tätigkeiten für den entsprechenden Verfahrensabschnitt, d.h. vorliegend für das Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos. Aus diesem Grunde entfallen die letzten beiden Positionen von vornherein, da sie bereits das Rechtsmittelverfahren betreffen und allenfalls in diesem Zusammenhang zu entschädigen sind.