5. Rechtsanwalt Schmid machte in seiner der Vorinstanz eingereichten Honorarnote vom 23. August 2011 eine Honorarnote von insgesamt Fr. 2'558.50 geltend. Davon betraf der Zeitaufwand Fr. 2'300.- (11.5 Stunden à Fr. 200.-). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand, wie er für einen Anwalt mit einer gewissen Erfahrung und bezogen auf die für den konkreten Fall angebrachten Tätigkeiten anzunehmen ist. Im einzelnen zu prüfen sind dabei die geltend