Dessen Standesregeln legen bezüglich Pflichtmandate in Art. 17 fest, dass „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dafür sorgen, dass bedürftigen Rechtssuchenden unentgeltlich Rechtsbeistand gewährt wird. (…) Sie behandeln Pflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate.“