4. An der Sache vorbei gehen die Ausführungen von Rechtsanwalt Schmid in seiner Beschwerdeschrift (S. 5) zur Höhe des Stundenansatzes für Vertretungen in Fällen unentgeltlicher Rechtspflege. Abgesehen davon, dass das Kantonsgericht von diesem in der entsprechenden regierungsrätlichen Verordnung festgelegten Tarif von Fr. 200.- pro Stunde nicht abweichen dürfte, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage zu verweisen (BGE 132 I 201, insb. E. 8.7, wo das Bundesgericht von Fr. 180.- / h ausgeht, welcher Betrag die Unkosten decke und einen angemessenen Gewinn garantiere).