Andere Umstände, welche es als gerechtfertigt erscheinen liessen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Normaltarif zuzusprechen, bestehen nicht, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO und dem in Art. 5 HV festgelegten Stundentarif für Mandate der unentgeltlichen Rechtspflege von Fr. 200.- zu entschädigen ist. Davon geht Rechtsanwalt Schmid in seiner Honorarnote vom 23. August 2011 selbst aus.