Seite 6 — 10 später wurde X. aber bereits wieder aus der Psychiatrischen Klinik entlassen mit der Begründung, dass „keine FFE-Kriterien mehr“ bestünden. Daraus ist zu schliessen, dass X. wegen der Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und nicht etwa wegen der erhobenen Beschwerde aus der Klinik entlassen wurde. Andere Umstände, welche es als gerechtfertigt erscheinen liessen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Normaltarif zuzusprechen, bestehen nicht, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Art.