Gemäss Bericht des einweisenden Arztes Dr. med. Y. vom 3. August 2011 waren zur Zeit der Einweisung die Voraussetzungen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs wohl offensichtlich gegeben. Gleichentags hat X. aber bereits Beschwerde erhoben, welche zum damaligen Zeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach unbegründet war. Eine Woche