Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Gegenstandlosigkeit abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen wurde. Im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung bei Gegenstandslosigkeit ist gemäss Praxis etwa zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren selber veranlasst hat (vgl. PKG 1998 Nr. 1, PKG 1987 Nr. 25). Von einem vermutlichen Obsiegen des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Gemäss Bericht des einweisenden Arztes Dr. med.