3. Unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestünde ein Anspruch auf eine volle Entschädigung, d.h. zum Normalansatz von Fr. 240.- pro Stunde (mittlerer Ansatz zwischen Fr. 210.- und Fr. 270.- gemäss Art. 3 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), sofern der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hätte. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Gegenstandlosigkeit abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen wurde.