In vorliegender Sache ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend und der Betroffene verfügt über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz. Da die Sache gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO überdies als spruchreif erscheint und die Beschwerdeinstanz in diesen Fällen ohne Einschränkung der Kognition entscheiden kann (siehe etwa Gehri / Kramer, Kurzkommentar ZPO, Art. 327 N. 5; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 327 N. 5), kann der Mangel ohne Zurückweisung zur Neuentscheidung an die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren geheilt werden.