Seite 5 — 10 Zivilprozessordnung, 2010, Art. 53 N. 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2.; 126 I 68 E. 2). Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügen wie vor der Vorinstanz (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2.; 126 I 68 E. 2; Sutter- Somm / Chevalier, a.a.