105 N. 7). Wie die Vorinstanz selbst anerkennt und vom Beschwerdeführer auch gerügt wird, hat es der Vorsitzende in der vorliegenden Sache unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äusserung zur Höhe der Entschädigung zu geben, was eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet. Fraglich ist, ob diese Verletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann.