Die ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, wann eine Kostennote einzureichen ist. Die Lehre spricht sich dahingehend aus, dass die Kostennote spätestens anlässlich der Hauptverhandlung bzw. vor der Urteilsberatung dem Gericht vorzuliegen hat (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 105 N. 7; Urwyler, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 105 N. 8). Für das Gericht besteht keine Pflicht, die Partei zur Einreichung ihrer Kostennote aufzufordern (Urwyler, a.a.O., Art. 105 N. 7).