Die Vorinstanz hat grundsätzlich richtig die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Hauptentscheid festgelegt (und nicht wie früher unter der ZPO GR in einer separaten Festsetzungsverfügung). Allerdings gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass sich der eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreter zur Höhe der Entschädigung vorgängig äussern kann. In der Regel geschieht dies durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote. Die ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, wann eine Kostennote einzureichen ist.