Was die unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, stützt sich die Gewährung auf Art. 58 Abs. 2 EGzZGB, wobei hilfsweise die Bestimmungen der ZPO (Art. 117 ff.) beigezogen werden (vgl. auch PKG 2002 Nr. 16 E. 1b S. 138 f.). In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hat in diesem Fall der Vorsitzende das betreffende Gesuch zu beurteilen.