Seite 4 — 10 amtlichen Verfahrenskosten weder dem Betroffenen noch einem anderen Beteiligten auferlegt werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 EGzZGB), gehen sie zu Lasten des Kreises bzw. des Kantons (Art. 48 Abs. 1 EGzZGB; vgl. auch PKG 2002 Nr. 16 E. 1a S. 137 f.). Dieser Entscheid ist aber von der Gesamtbehörde im Hauptverfahren zu fällen, so dass dafür ein spezielles Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entfällt.