2. Vorerst ist (auch zuhanden der Vorinstanz) das richtige Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Vormundschaftssachen aufzuzeigen. Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vormundschaftlichen Verfahren findet sich in den Art. 46, 58 und 63 EGzZGB (siehe auch PKG 2002 Nr. 16 S. 136 ff.). Die Bestimmungen im EGzZGB sind lex specialis zur ZPO und gelten für die Verfahren vor allen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB). Die Art. 46 und 63 EGzZGB regeln die amtlichen Kosten im vormundschaftlichen Verfahren und dabei auch den Fall der Bedürftigkeit des Betroffenen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Können die