Das Bundesgericht stellte im Entscheid 5P.463/2005 E. 4 vom 20. März 2006 fest, dass im Streit um die Höhe des ihm zuerkannten Honorars dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Parteistellung zukomme, hingegen nicht dem unentgeltlich Verbeiständeten, wenn das Honorar – wie in der vorliegenden Sache – zu niedrig festgesetzt worden sein sollte. Deshalb ist in vorliegender Sache nur Rechtsanwalt Schmid zur Beschwerde legitimiert, während auf die Beschwerde von X. nicht einzutreten ist. e) Der Streitwert liegt in vorliegender Sache unter Fr. 5'000.-, weshalb am Kantonsgericht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO der Einzelrichter in Zivilsachen zuständig ist.