Da die Beschwerde einzig die Festlegung der Höhe der Entschädigung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern X. als Beschwerdeführer persönlich durch eine zu niedrige Festsetzung des Honorars für seinen amtlichen Prozessvertreter in seinen Rechten verletzt sein könnte. Das Bundesgericht stellte im Entscheid 5P.463/2005 E. 4 vom 20. März 2006 fest, dass im Streit um die Höhe des ihm zuerkannten Honorars dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Parteistellung zukomme, hingegen nicht dem unentgeltlich Verbeiständeten, wenn das Honorar – wie in der vorliegenden Sache – zu niedrig festgesetzt worden sein sollte.