d) Die Beschwerde wurde von X. einerseits und andererseits von dessen unentgeltlichem Rechtsvertreter Rechtsanwalt F. Schmid in eigenem Namen eingereicht. Da die Beschwerde einzig die Festlegung der Höhe der Entschädigung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern X. als Beschwerdeführer persönlich durch eine zu niedrige Festsetzung des Honorars für seinen amtlichen Prozessvertreter in seinen Rechten verletzt sein könnte.