Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. August 2011, mitgeteilt am selben Tag, datiert vom 19. August 2011 und wurde am 26. August 2011 auf elektronischem Weg, unter Anfügung des vorinstanzlichen Entscheids, an das Kantonsgericht von Graubünden gesendet. Sie wurde somit frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.