Seite 3 — 10 einer Beschwerde in Summarsachen auszugehen ist. Folglich beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO zehn Tage (Abs. 2) und die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 1 und 3).