110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO festlegt, dass gegen einen Kostenentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) erhoben werden kann, gilt es, diese Bestimmungen analog auf das vormundschaftliche Verfahren anzuwenden. c) Wie das Kantonsgericht ebenfalls im Urteil ZK1 11 19 E. 3.d festhielt, sprechen die sich aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 397f ZGB) ergebenden Anforderungen dafür, dass im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen über die Berufung in Summarsachen zur Anwendung gelangen, weshalb analog auch von