64 Abs. 1 EGzZGB kann nun gegen Entscheide des Bezirksgerichts die Berufung gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Durch diesen Verweis betreffend den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde gelangt – so stellte das Kantonsgericht im Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 19 vom 16. Mai 2011 E. 3.a fest – die Schweizerische ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall nur der Kostenentscheid der Vorinstanz angefochten wird und die Schweizerische ZPO in Art. 110 i.V.m.