b) Das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den Bestimmungen des Verfahrens in Vormundschaftssachen (vgl. Art. 397b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und ist damit – nach derzeit noch geltendem Recht – grundsätzlich Sache der Kantone, unter dem Vorbehalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken. Gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB kann nun gegen Entscheide des Bezirksgerichts die Berufung gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden.