1. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 15. August 2011 mitgeteilt, weshalb für das vorliegende Verfahren das neue Recht und damit die Schweizerische ZPO Anwendung findet.