Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde damit, dass die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand pauschal erhoben wurde und keine Möglichkeit bestanden habe, sich bezüglich des Aufwands des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu äussern. Durch die pauschale Entschädigung sei der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu tief und somit offensichtlich falsch festgestellt worden. Die Praxis, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand nur zurückhaltend und unzureichend entschädigt werde, habe zur Konsequenz, dass Rechtsanwälte keine Mandate mit unentgeltlichem Rechtsbeistand annehmen würden.