Ziff. 3 des Abschreibungsentscheids sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlichen Aufwands gemäss Honorarrechnung vom 23. August 2011, jetzt vom 26. August 2011 im Betrag von Fr. 3'114.70 auszurichten. 2. Unentgeltliche Rechtsführung Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Darin sei auch die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand einzubeziehen.“