Nach der Entlassung von X. aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 15. August 2011 den Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 500.- inkl. Mehrwertsteuer und Bar-auslagen zu. B. Dagegen beschwerten sich X. und Rechtsanwalt Schmid am 19. August 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Punkt 3. Seite 3