A. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos gewährte X. in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) am 12. August 2011 gestützt auf Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die unentgeltliche Rechtspflege (URP) mit Rechtsanwalt Schmid als unentgeltlichem Rechtsvertreter. Nach der Entlassung von X. aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Prättigau/