{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-416_2011-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_416_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_416", "Checksum": "1c549bc368aeeb0982ad6be4f28f2e30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.09.2011 ERZ 2011 416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:00", "Checksum": "5beea0249a134d5634f24358f2c0f6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n4. An der Sache vorbei gehen die Ausführungen von Rechtsanwalt Schmid in\nseiner Beschwerdeschrift (S. 5) zur Höhe des Stundenansatzes für Vertretungen\nin Fällen unentgeltlicher Rechtspflege. Abgesehen davon, dass das\nKantonsgericht von diesem in der entsprechenden regierungsrätlichen Verordnung\nfestgelegten Tarif von Fr. 200.- pro Stunde nicht abweichen dürfte, ist auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage zu verweisen (BGE 132 I\n201, insb. E. 8.7, wo das Bundesgericht von Fr. 180.- / h ausgeht, welcher Betrag\ndie Unkosten decke und einen angemessenen Gewinn garantiere).\n\nSodann ist Rechtsanwalt Schmid darauf hinzuweisen, dass es den\neingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht frei steht, ob sie ein\nMandat mit unentgeltlicher Rechtspflege annehmen wollen oder nicht. Gemäss\nArt. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und\nAnwälte (BGFA; SR 935.61) sind diese verpflichtet, in dem Kanton, in dessen\nRegister sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der\nunentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Ausserdem ist\nRechtsanwalt Schmid Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes (siehe\nBriefkopf). Dessen Standesregeln legen bezüglich Pflichtmandate in Art. 17 fest,\ndass „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dafür sorgen, dass bedürftigen\nRechtssuchenden unentgeltlich Rechtsbeistand gewährt wird. (…) Sie behandeln\nPflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate.“\n\n5. Rechtsanwalt Schmid machte in seiner der Vorinstanz eingereichten\nHonorarnote vom 23. August 2011 eine Honorarnote von insgesamt Fr. 2'558.50\ngeltend. Davon betraf der Zeitaufwand Fr. 2'300.- (11.5 Stunden à Fr. 200.-). Zu\nentschädigen ist nur der notwendige Aufwand, wie er für einen Anwalt mit einer\ngewissen Erfahrung und bezogen auf die für den konkreten Fall angebrachten\nTätigkeiten anzunehmen ist. Im einzelnen zu prüfen sind dabei die geltend\n\nSeite 7 — 10\ngemachten Aufwandspositionen (vgl. dazu BGE 5D_175/2008 vom 6. Februar\n2009 und 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009). In Rechnung gestellt werden dürfen\nnur Tätigkeiten für den entsprechenden Verfahrensabschnitt, d.h. vorliegend für\ndas Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos. Aus\ndiesem Grunde entfallen die letzten beiden Positionen von vornherein, da sie\nbereits das Rechtsmittelverfahren betreffen und allenfalls in diesem\nZusammenhang zu entschädigen sind. Sodann ist davon auszugehen, dass X. die\nBeschwerde an die Vorinstanz selbst erhoben hat und Rechtsanwalt Schmid\nlediglich am 8. August 2011 eine 5-seitige Beschwerdeergänzung eingereicht hat.\nDanach entstand für den Rechtsvertreter in diesem Verfahren grundsätzlich kein\nAufwand mehr. Für die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der\nEinreichung der Rechtsschrift zu Handen der Vorinstanz wird einschliesslich\nBesprechungen und Studien der Rechtslage ein Zeitaufwand von 9.5 Stunden\ngeltend gemacht. Insbesondere die 2 x 2 Stunden Studium der Rechtslage und\ndes Sachverhalts sowie 3 Stunden für die Rechtsschrift ohne komplexe\nRechtslage und intensivere Abklärungen in Rechtsprechung und Literatur\nerscheinen überhöht. Eine Reduktion des Gesamtaufwandes für das\nvorinstanzliche Verfahren auf 6.5 Stunden erscheint unter den gegebenen\nUmständen angemessen, was einem Betrag von Fr. 1'300.- für den Zeitaufwand\nentspricht. Dazu kommen 3% Barauslagen (Fr. 39.-) und 8% Mehrwertsteuer\n(Fr. 107.10), was ein Total von Fr. 1446.10 als Entschädigung des unentgeltlichen\nRechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren ergibt. In diesem Umfang ist die\nBeschwerde somit gutzuheissen.\n\n6. Art. 119 Abs. 6 ZPO bestimmt, dass im Verfahren um die unentgeltliche\nRechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden, was auch im\nRechtsmittelverfahren gilt (vgl. Huber, in: Brunner / Gasser / Schwander,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 119 N. 27).\nAllerdings kommt diese Bestimmung nur im Bewilligungsverfahren selbst bzw. im\nRechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 121 ZPO bei Ablehnung oder Entzug der\nunentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung. Gegen die Festsetzung der\nEntschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist entweder das für die\nAnfechtung des Hauptentscheids bestehende Rechtsmittel oder – wie im\nvorliegenden Fall bei alleiniger Anfechtung des Kostenpunkts – die Beschwerde\ngemäss Art. 110 ZPO gegeben. Diese ist nicht a priori unentgeltlich. Die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.- gehen bei diesem Ausgang je zur\nHälfte zulasten des Beschwerdeführers Schmid und des Bezirkgerichts\nPrättigau/Davos. Letzteres rechtfertigt sich aufgrund des offenkundigen\n\nSeite 8 — 10\nVerfahrensfehlers der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 ZPO; PKG\n2004 Nr. 11).\n\n7. Was die aussergerichtliche Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren\nbetrifft, macht Rechtsanwalt Schmid insgesamt 5.25 Stunden geltend (siehe\nHonorarnote vom 26. August 2011). Dies erscheint für die einfache Frage der\nHöhe der aussergerichtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters\nals überhöht, zumal darin auch zusätzlich offensichtlich unzutreffende und\nunnötige Ausführungen erfolgten (siehe oben).\n\n"}