{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-416_2011-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_416_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_416", "Checksum": "1c549bc368aeeb0982ad6be4f28f2e30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.09.2011 ERZ 2011 416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:00", "Checksum": "5beea0249a134d5634f24358f2c0f6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n Die Vorinstanz hat grundsätzlich richtig die Entschädigung des\nunentgeltlichen Rechtsvertreters im Hauptentscheid festgelegt (und nicht wie\nfrüher unter der ZPO GR in einer separaten Festsetzungsverfügung). Allerdings\ngebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass sich der eingesetzte\nunentgeltliche Rechtsvertreter zur Höhe der Entschädigung vorgängig äussern\nkann. In der Regel geschieht dies durch Einreichung einer detaillierten\nHonorarnote. Die ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, wann eine Kostennote\neinzureichen ist. Die Lehre spricht sich dahingehend aus, dass die Kostennote\nspätestens anlässlich der Hauptverhandlung bzw. vor der Urteilsberatung dem\nGericht vorzuliegen hat (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger,\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 105 N. 7;\nUrwyler, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung,\nKommentar, 2011, Art. 105 N. 8). Für das Gericht besteht keine Pflicht, die Partei\nzur Einreichung ihrer Kostennote aufzufordern (Urwyler, a.a.O., Art. 105 N. 7). Wie\ndie Vorinstanz selbst anerkennt und vom Beschwerdeführer auch gerügt wird, hat\nes der Vorsitzende in der vorliegenden Sache unterlassen, dem Beschwerdeführer\nGelegenheit zur Äusserung zur Höhe der Entschädigung zu geben, was eine\nVerletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet.\nFraglich ist, ob diese Verletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann.\n\nWird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen\nGehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem\nschweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des\nGehörsanspruchs unabhängig davon, ob das Urteil ohne die Verletzung anders\nausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm / Chevalier, in: Sutter-Somm /\nHasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen\n\nSeite 5 — 10\nZivilprozessordnung, 2010, Art. 53 N. 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung\ndes Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt\nwerden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2.; 126 I 68 E. 2). Die Heilung ist nur zulässig,\nwenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die\nRechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die\nVorinstanz. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte\nverfügen wie vor der Vorinstanz (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2.; 126 I 68 E. 2; Sutter-\nSomm / Chevalier, a.a.O., Art. 53 N. 27; siehe auch Gehri, in: Spühler / Tenchio /\nInfanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art.\n53 N. 33 ff.; Göksu, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 53 N. 39 ff.).\n\nIn vorliegender Sache ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht\ngravierend und der Betroffene verfügt über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor\nder Vorinstanz. Da die Sache gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO überdies als\nspruchreif erscheint und die Beschwerdeinstanz in diesen Fällen ohne\nEinschränkung der Kognition entscheiden kann (siehe etwa Gehri / Kramer,\nKurzkommentar ZPO, Art. 327 N. 5; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger,\nBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 327 N. 5),\nkann der Mangel ohne Zurückweisung zur Neuentscheidung an die Vorinstanz im\nBeschwerdeverfahren geheilt werden.\n\n3. Unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nbestünde ein Anspruch auf eine volle Entschädigung, d.h. zum Normalansatz von\nFr. 240.- pro Stunde (mittlerer Ansatz zwischen Fr. 210.- und Fr. 270.- gemäss\nArt. 3 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), sofern der Beschwerdeführer im\nvorinstanzlichen Verfahren obsiegt hätte. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen\nGegenstandlosigkeit abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer in der\nZwischenzeit aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen wurde. Im\nZusammenhang mit der Kostenauferlegung bei Gegenstandslosigkeit ist gemäss\nPraxis etwa zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat,\nwelche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos\ngewordene Verfahren selber veranlasst hat (vgl. PKG 1998 Nr. 1, PKG 1987 Nr.\n25). Von einem vermutlichen Obsiegen des Beschwerdeführers kann im\nvorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Gemäss Bericht des einweisenden\nArztes Dr. med. Y. vom 3. August 2011 waren zur Zeit der Einweisung die\nVoraussetzungen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs wohl offensichtlich\ngegeben. Gleichentags hat X. aber bereits Beschwerde erhoben, welche zum\ndamaligen Zeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach unbegründet war. Eine Woche\n\nSeite 6 — 10\nspäter wurde X. aber bereits wieder aus der Psychiatrischen Klinik entlassen mit\nder Begründung, dass „keine FFE-Kriterien mehr“ bestünden. Daraus ist zu\nschliessen, dass X. wegen der Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und\nnicht etwa wegen der erhobenen Beschwerde aus der Klinik entlassen wurde.\nAndere Umstände, welche es als gerechtfertigt erscheinen liessen, dem\nBeschwerdeführer eine Entschädigung nach Normaltarif zuzusprechen, bestehen\nnicht, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO und\ndem in Art. 5 HV festgelegten Stundentarif für Mandate der unentgeltlichen\nRechtspflege von Fr. 200.- zu entschädigen ist. Davon geht Rechtsanwalt Schmid\nin seiner Honorarnote vom 23. August 2011 selbst aus.\n\n"}