{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-416_2011-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_416_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_416", "Checksum": "1c549bc368aeeb0982ad6be4f28f2e30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.09.2011 ERZ 2011 416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:00", "Checksum": "5beea0249a134d5634f24358f2c0f6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n b) Das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach\nden Bestimmungen des Verfahrens in Vormundschaftssachen (vgl. Art. 397b\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Ziff. 4 und\nArt. 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch\n[EGzZGB; BR 210.100]) und ist damit – nach derzeit noch geltendem Recht –\ngrundsätzlich Sache der Kantone, unter dem Vorbehalt der sich aus dem\nBundesrecht ergebenden Schranken. Gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB kann nun\ngegen Entscheide des Bezirksgerichts die Berufung gemäss Schweizerischer\nZivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Durch diesen\nVerweis betreffend den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche\nAufsichtsbehörde gelangt – so stellte das Kantonsgericht im Urteil der I.\nZivilkammer ZK1 11 19 vom 16. Mai 2011 E. 3.a fest – die Schweizerische ZPO\nals kantonales Recht zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall nur der\nKostenentscheid der Vorinstanz angefochten wird und die Schweizerische ZPO in\nArt. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO festlegt, dass gegen einen\nKostenentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7\nAbs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR\n320.100]) erhoben werden kann, gilt es, diese Bestimmungen analog auf das\nvormundschaftliche Verfahren anzuwenden.\n\nc) Wie das Kantonsgericht ebenfalls im Urteil ZK1 11 19 E. 3.d festhielt,\nsprechen die sich aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 397f ZGB) ergebenden\nAnforderungen dafür, dass im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen über die\nBerufung in Summarsachen zur Anwendung gelangen, weshalb analog auch von\n\nSeite 3 — 10\neiner Beschwerde in Summarsachen auszugehen ist. Folglich beträgt die\nBeschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO zehn Tage (Abs. 2) und die Beschwerde ist\nschriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid\nbeizulegen ist (Abs. 1 und 3).\n\nDie vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am\nBezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. August 2011, mitgeteilt am selben Tag,\ndatiert vom 19. August 2011 und wurde am 26. August 2011 auf elektronischem\nWeg, unter Anfügung des vorinstanzlichen Entscheids, an das Kantonsgericht von\nGraubünden gesendet. Sie wurde somit frist- und formgerecht eingereicht,\nweshalb darauf einzutreten ist.\n\nd) Die Beschwerde wurde von X. einerseits und andererseits von dessen\nunentgeltlichem Rechtsvertreter Rechtsanwalt F. Schmid in eigenem Namen\neingereicht. Da die Beschwerde einzig die Festlegung der Höhe der\nEntschädigung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern X. als Beschwerdeführer\npersönlich durch eine zu niedrige Festsetzung des Honorars für seinen amtlichen\nProzessvertreter in seinen Rechten verletzt sein könnte. Das Bundesgericht stellte\nim Entscheid 5P.463/2005 E. 4 vom 20. März 2006 fest, dass im Streit um die\nHöhe des ihm zuerkannten Honorars dem unentgeltlichen Rechtsbeistand\nParteistellung zukomme, hingegen nicht dem unentgeltlich Verbeiständeten, wenn\ndas Honorar – wie in der vorliegenden Sache – zu niedrig festgesetzt worden sein\nsollte. Deshalb ist in vorliegender Sache nur Rechtsanwalt Schmid zur\nBeschwerde legitimiert, während auf die Beschwerde von X. nicht einzutreten ist.\n\ne) Der Streitwert liegt in vorliegender Sache unter Fr. 5'000.-, weshalb am\nKantonsgericht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO der Einzelrichter in Zivilsachen\nzuständig ist.\n\n2. Vorerst ist (auch zuhanden der Vorinstanz) das richtige Verfahren\nbetreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Vormundschaftssachen aufzuzeigen.\nDie Rechtsgrundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im\nvormundschaftlichen Verfahren findet sich in den Art. 46, 58 und 63 EGzZGB\n(siehe auch PKG 2002 Nr. 16 S. 136 ff.). Die Bestimmungen im EGzZGB sind lex\nspecialis zur ZPO und gelten für die Verfahren vor allen Instanzen (Art. 58 Abs. 4\nEGzZGB).\n\nDie Art. 46 und 63 EGzZGB regeln die amtlichen Kosten im\nvormundschaftlichen Verfahren und dabei auch den Fall der Bedürftigkeit des\nBetroffenen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Können die\n\nSeite 4 — 10\namtlichen Verfahrenskosten weder dem Betroffenen noch einem anderen\nBeteiligten auferlegt werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 EGzZGB), gehen sie zu\nLasten des Kreises bzw. des Kantons (Art. 48 Abs. 1 EGzZGB; vgl. auch PKG\n2002 Nr. 16 E. 1a S. 137 f.). Dieser Entscheid ist aber von der Gesamtbehörde im\nHauptverfahren zu fällen, so dass dafür ein spezielles Verfahren betreffend die\nunentgeltliche Rechtspflege entfällt.\n\nWas die unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, stützt sich die Gewährung\nauf Art. 58 Abs. 2 EGzZGB, wobei hilfsweise die Bestimmungen der ZPO\n(Art. 117 ff.) beigezogen werden (vgl. auch PKG 2002 Nr. 16 E. 1b S. 138 f.). In\nBezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hat in diesem Fall der Vorsitzende\ndas betreffende Gesuch zu beurteilen.\n\n"}